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|  | Satzung des Mountain Bike Club Bochum e.V. ( MBC Bochum e.V. )
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| § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Mountain Bike Club Bochum e.V. Der Verein ist
in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Radfahrer und damit auch Mitglied des
zuständigen Landesfachverbandes, des Radsportverbandes
Nordrhein-Westfalen.
- Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Bochum
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des
Mountainbike Sports.
- Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verfolgt durch:
- Abhalten von Radsport-Wettfahrten aller Art, sowie die Beteiligung an solchen
Veranstaltungen,
- Vermittlung der Wettkampfregeln,
- Förderung des Mountainbike Sports durch Öffentlichkeitsarbeit,
- Förderung des Mountainbike Sports als Jugend- und Familiensport,
- Vermittlung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamts ausgeführt werden
§ 3 Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die
Vereinsziele unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag
an den Vorstand. Bei jugendlichen Antragstellern ist der Antrag von den
Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen. Eventuelle Ablehnungsgründe
werden nicht mitgeteilt.
- Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder,
- jugendliche Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten
Lebensjahr.
Personen, die sich um den Mountainbike Sport verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
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- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zum
Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen zu erklären.
Der Mitgliedsausweis ist der Austrittserklärung beizufügen.
- Ein Mitglied kann - unter vorheriger Anhörung - durch den Vorstand
ausgeschlossen werden:
-
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und
Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstands.
- wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags oder anderer gegenüber dem Verein
bestehenden Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die
letzte Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung des Ausschlusses
und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der
Verpflichtungen zu erfolgen. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Erfüllung
der Verpflichtung auf dem Rechtswege bleibt hiervon unberührt.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und
unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter oder strafrechtlicher Handlungen.
- Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahrs
sind die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des
betreffenden Geschäftsjahrs zu erfüllen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für das jeweils nächste Geschäftsjahr
festgesetzt. Die Jahresbeiträge für die jugendlichen Mitglieder sollen
den Richtlinien des Fachverbandes entsprechen. Die Mitgliederversammlung kann
für Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Familienangehörige
von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ermäßigte Mitgliedsbeiträge
festsetzen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. des jeweiligen
Geschäftsjahres fällig.
- Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ermäßigungen
entsprechend der Regelungen in Absatz 1 sind möglich.
- Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt des
Vereins jährlich einmal eine von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlende
Umlage beschließen. Hierzu ist die einfache Mehrheit erforderlich.
- Die Vereinsleitung kann in Ausnahmefällen die Zahlung von
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen ganz oder teilweise
auf Antrag stunden oder erlassen.
- Jedes Mitglied kann die Leistungen des Vereins sowie seine Einrichtungen und
Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung in
Anspruch nehmen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretendem Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart/in,
- bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Sie sind, jeweils allein, zur Vertretung
des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Sie sind bei der
Geschäftsführung an die Beschlüsse des Gesamtvorstands und der
Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt, kann der Vorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- Buchführung,
- Erstellung eines Jahresberichts und seine Vorstellung in der
Öffentlichkeit,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und drei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eilbedürftige Beschlüsse
können schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es ist in jedem
Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrags, der Aufnahmegebühr sowie
eventueller Umlagen,
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge
sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die
Vereinsleitung zu richten. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung
die Dringlichkeit eines in der Mitgliederversammlung eingebrachten Antrags mit
2/3 Mehrheit anerkennen.
- Wahl von Revisoren zur Prüfung der Geschäftsführung des
Vorstands. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im letzten Quartal des
Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung
gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein
gegenüber bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die
Belange des Vereins erfordern oder es mindestens 1 / 5 der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit Gesetz oder diese
Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
- Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es von mindestens 1/3 der anwesenden
Mitglieder gewünscht wird.
- Die Mitgliederversammlung kann Umlagen nur festsetzen, wenn die Festsetzung
einer Umlage sowie deren Grund in der Einladung genannt wird.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden,
bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
- Satzungsänderungen, die vom Verband, von Finanz- oder Gerichtsbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
§ 8 Ausschüsse, Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann für Sonderaufgaben Ausschüsse bilden,
die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu
wählen sind. Die Ausschüsse sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs
selbständig, unterstehen aber der Weisungsbefugnis des Vorstands.
- Soweit es die Vereinsinteressen und die Größe des Vereins erfordern,
kann ein Beirat gebildet werden, der die Aufgabe hat den Verein in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten und interne Streitigkeiten zu schlichten.
Über die Wahl des Beirats, die Voraussetzungen seiner Mitgliedschaft und
das Verfahren für seine Beschlussfassung ist in einer Mitgliederversammlung
mit 3 / 4 Mehrheit einer Ergänzung dieser Satzung zu beschließen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann in einer innerhalb von vier
Wochen neu einzuberufenden Mitgliederversammlung erneut über die
Auflösung des Vereins beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder.
§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Verpflichtungen der Mitglieder, die
sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist Bochum.
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